Statuten der Schweizerischen lnteressengemeinschaft der Film- Amateure (SIFA) Oktober 2008
1.
Name und Sitz Unter dem Namen, Schweizerische lnteressengemeinschaft der Film- und
Videoamateure, nachstehend
SlFA genannt, besteht eine Dachorganisation,
welche verschiedenen Schweizerischen Filmclubs angeschlossen sind.
Die SlFA wurde 1970 gegründet.
Der Sitz ist der Wohnort eines von der Generalversammlung gewählten Präsidenten.
2.
Zweck Als Dachorganisation der angeschlossenen Clubs bezweckt die SIFA folgendes:
Den Zusammenschluss von Film- und Videoamateuren.
Die Pflege und Förderung des guten Amateurfilms auf breiter Basis.
Die Wahrung der lnteressen aller Mitgliederclubs.
Zur Ereichung dieser Ziele veranstaltet die SIFA Weiterbildungsveranstaltungen
und jährlich einen nationalen Wettbewerb.
3.
MitgliedschaftUrsprünglich sind folgende sechs Clubs Mitglied der SIFA:
- Film- und Videoclub Rheinfelden
- Videoclub Riehen
- Thalwiler Film- und Videoclub
- Walder Amateurfilmer
- Zuger Film- und Videoautoren
- Amateurfilmclub Zurzach
- Zürcher Oberländer Film-Amateure: ZOFA in Wetzikon (seit 6- April 2013)
Jeder Club mit gleichen Zielsetzungen kann der SlFA beitreten.
Ein Aufnahmegesuch muss schriftlich einem SIFA- Präsidenten gestellt werden.
Die Aufnahme wird anlässlich der nächsten Generalversammlung bestätigt.
Mit dem Beitritt zur SIFA anerkennt der neue Mitgliedclub die Statuten und
Reglemente.
Zu gleichen Bedingungen können auch Einzelmitglieder aufgenommen werden.
Statuten der SIFA Seite 2 (4)
4.
Beiträge Der Mitgliederbeitrag pro Club und Einzelmitglied wird anlässlich der Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge müssen innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung beglichen werden.
5.
Pflichten der SIFA- Clubs Die angeschlossenen Clubs verpflichten sich, in allen Belangen mitzuhelfen, die
Ziele der SIFA zu erreichen.
Deren Mitglieder bemühen sich, den Gedankenaustausch zu pflegen und übernommene Aufgaben gewissenhaft und speditiv zu erledigen.
6.
Austritt und Ausschluss Austritte von angeschlossenen Clubs sind schriftlich bis zum 31. Dezember des
laufenden Jahres einem Präsidenten zu stellen.
Bei Nichterfüllung der Statuten oder angenommenen Verpflichtungen kann die
Generalversammlung den Ausschluss des Clubs beschliessen.
Ein Austritt entbindet den betreffenden Club nicht von den Zahlungs-
Verpflichtungen des laufenden Jahres.
7.
Organe der SIFA Die Organe sind:
- Der Vorstand
- Der Kassier
- Die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
Jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt.
Die Einladung dafür erfolgt schriftlich, mit einer Traktandenliste, mindestens 30
Tage vor der Generalversammlung.
An der Generalversammlung nimmt pro Club mindestens ein kompetentes
Mitglied teil. Jeder Club kann mehrere Mitglieder für die Generalversammlung
delegieren. Pro Club ist jedoch nur ein Mitglied stimmberechtigt.
Statuten der SIFA Seite 3 (4)
Der Vorstand kann jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf Antrag von mindestens zwei Clubs muss der Vorstand innerhalb von 60
Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:
- Wahl der Stimmenzähler
- Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Beschluss über Anträge
Die Präsidenten, Vorstandsmitglieder, Kassier und Rechnungsrevisoren
werden turnusgemäss alle zwei Jahre gewählt.
Die weiteren Geschäfte der Generalversammlung werden vom Vorstand
festgelegt (z.B Termine für Veranstaltungen, lnformationen, Jahresprogramm,
nationale und internationale Aktivitäten)
Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen bis spätestens 10 Tage vor
der Generalversammlung schriftlich einem Präsidenten eingereicht werden.
Werden Anträge erst an der Generalversammlung gestellt, können diese nur mit
der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitglieder, behandelt werden.
Vorstand Der vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Diese können das Präsidium untereinander aufteilen.
Jeder Präsident hat die Berechtigung zur Einzelunterschrift.
Der Vorstand setzt sich immer für die SIFA ein.
Er ist bei der Mehrheit der Vorstandsmitglieder, beschlussfähig.
Kassier Der Kassier oder die Kassierin wird wie die gewählt.
Für den Zahlungsverkehr wird dem Kassier Einzelunterschrift gewährt.
Rechnungsrevisoren für zwei Jahre oder der Kassierin die
Auf die Generalversammlung erstellt er oder sie die Bilanz und unterbreitet diese
vorher den Rechnungsrevisoren.
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Statuten SIFA Seite 4 (4)
Einnahmen: Beiträge der Clubs oder Einzelmitglieder, freiwillige Beiträge und
Geschenke, Erträge aus Anlässen, Zinserträge aus
angelegten
Geldern.
Ausgaben: Verwaltungskosten, Anschaffungen von Geräten, Auslagen für
Anlässe, Beiträge an die Eurofilmer, Lokalmieten,
übrige Ausgaben.
8.
Auflösung der SIFA Beschliessen drei Viertel der angeschlossenen Clubs die Auflösung der SIFA,
so ist sämtliches Material zum Verkehrswert zu veräussern. Der sich ergebende
Betrag und das Vermögen werden zu gleichen Teilen an die angeschlossenen
Clubs verteilt.
Für die Auflösung ist eine dreiköpfige Kommission zu bilden, welche die
Modalitäten festlegt und die Auflösung durchführt.
Die Auflösung hat innerhalb eines halben Jahres nach dem Beschluss zu
erfolgen.
9.
Schlussbestimmung Alle vorgängigen Statuten und Regelungen, haben seit der Annahme dieser
Statuten, anlässlich der letalen Generalversammlung keine Gültigkeit mehr.
Der SIFA- Präsident:
Reto Stocker, Richterswil